Rechtstipp: Einfuhr historischer Fahrzeuge und Zolltarif

von Christian Sch… 25/07/2019
Szenethema
Rechtstipp: Einfuhr historischer Fahrzeuge und Zolltarif

Einfuhr historischer Fahrzeuge und Zolltarif

Aus den Erläuterungen zur kombinierten Nomenklatur (Zolltarif 9705) ergeben sich die Anforderungen für den Import historischer Fahrzeuge aus dem europäischen Ausland. In dieser Richtlinie wird der Begriff „Fahrzeug von historischem Interesse“ definiert. Das Fahrzeug muss von dem Mitgliedsstaat, indem die Zulassung seinerzeit erfolgt ist oder von einer dazu ermächtigten Stelle als historisch erachtet werden und die folgenden (wesentlichen) Voraussetzungen erfüllen:

Herstellung vor mindestens 30 Jahren (oder erstmalige Zulassung).

Der spezifische Fahrzeugtyp wird nicht mehr hergestellt.

Das Fahrzeug ist historisch erhalten, im Originalzustand bewahrt und die technischen Merkmale seiner Hauptbauteile wurden nicht wesentlich verändert.

Nun kann es vorkommen, dass die Zollbehörde behauptet, das Fahrzeug muss einen wichtigen Schritt in der Entwicklung der menschlichen Errungenschaften dokumentieren oder einen Abschnitt dieser Entwicklung veranschaulichen. Die Konsequenz wäre, dass die Zollbehörde das Fahrzeug nicht als historisch im Sinne des Zolltarifs Nr. 9705 (historisches Fahrzeug) erkennt und etwa einen Abgabenbetrag nach Artikel 221 Zollkodex (unzulässigerweise) vorschreibt.

Um sich nicht weitwendig mit den nicht einfach durchschaubaren europäischen Anordnungen befassen zu müssen, empfiehlt sich (bis zur nächsten Klarstellung durch den Gesetzgeber) die Beiziehung eines kraftfahrzeugtechnischen Sachverständigen für historische Fahrzeuge sowie die Erstellung von Befund und Gutachten. Dieses Gutachten setzt die Fahrzeugbesichtigung und die technische Beschreibung des Fahrzeuges voraus. Ferner sind zur zolltariflichen Beurteilung des Fahrzeuges wesentliche Beschaffenheitsmerkmale aufzulisten, um die Klassifizierung und Einteilung als historisches Fahrzeug zu dokumentieren. Als historisch gilt ein erhaltungswürdiges, nicht zur ständigen Verwendung bestimmtes Fahrzeug mit Baujahr 1955 sowie davor oder das Fahrzeug ist älter als 30 Jahre und in die vom Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Transport approbierte Liste der historischen Fahrzeuge (siehe  www.khmoe.at) eingetragen. Dieses Dokument ist dem Zollamt (Bundesministerium für Finanzen) vorzulegen; dies verbunden mit dem Antrag, den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr des oder der Fahrzeuge zu bestätigen. Die relevanten (und aktuellen) Erlässe sind im Internet zu finden. Sachverständige für historische Kraftfahrzeuge stellen mitunter Muster-Gutachten für den Zolltarif Nr. 9705 zur Verfügung.

Mag. Günter Lippitsch, www.oldtimer-anwalt.at