Rechtstipp: Gerichtszuständigkeit bei Oldtimerkauf

von Christian Sch… 22/06/2019
Szenethema
Rechtstipp: Gerichtszuständigkeit bei Oldtimerkauf

Gerichtszuständigkeit bei Oldtimerkauf

Viele Kaufverträge (An- und Verkauf) von Oldtimerfahrzeugen finden auf internationaler Ebene statt. Nicht immer ist dabei klar, weil vertraglich nicht festgelegt, welches Recht zur Anwendung gelangt und welches Gericht seine Zuständigkeit entfaltet. Wird etwa ein Fahrzeug in das (europäische) Ausland verkauft, ist vorab die internationale Zuständigkeit nach dem EuGVVO zu prüfen. Grundsätzlich ist der Beklagte (also bei einer Veräußerung aus Österreich) an seinem Wohnsitz, also in Österreich zu verklagen. Daneben existiert der Gerichtsstand des Erfüllungsortes auch auf internationaler Ebene, wobei dieser eine Prüfung dahingehend vorsieht, wo der Kaufvertrag abgeschlossen und wo die Übergabe des Fahrzeuges stattgefunden hat. Dies gilt auch für den Fall, als etwa ein deliktisches Verhalten (Täuschung, Betrug u.a.) behauptet würde. Wird aber der Kaufvertrag im Inland geschlossen, also auch dort die Täuschung und irrtumsbedingte Vermögensverfügung vorgenommen, bleibt der Gerichtsstand in Österreich, also am Wohnsitz des Beklagten. Der Ort des reinen Vermögensschadens (finanzieller Verlust auf dem Bankkonto) eröffnet keine internationale Zuständigkeit.

In weiterer Folge ist das anzuwendende Recht auf Basis der ROM-II-VO zu überprüfen. Möglich wäre sogar die Anwendung von deutschem Recht vor einem österreichischen Gericht. Für den Fall des Oldtimerverkaufes aus Österreich in das europäische Ausland geht es um vertragliche Ansprüche. Die Verordnung über anzuwendendes Recht (ROM-I-VO) sieht vor, dass bei Kaufverträgen über bewegliche Sachen (Fahrzeuge) das Recht des Staates einschlägig ist, in dem der Verkäufer seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Es ist daher bei einem Verkauf in das europäische Ausland österreichisches Recht anzuwenden. In diesem Sinne hat am 19.03.2018 das Landgericht Stuttgart zugunsten eines Österreichers entschieden, der sein Oldtimerfahrzeug nach Deutschland verkauft hat. Die Klage des deutschen Käufers wurde gänzlich kostenpflichtig abgewiesen. www.oldtimer-anwalt.at