Enthält ein Kaufvertrag über einen Oldtimer im Zusammenhang mit der Beschreibung des Erhaltungszustandes die Angabe einer Zustandsnote, ist von einer sogenannten Beschaffenheitsvereinbarung auszugehen, sofern nicht (im Einzelfall) eine besondere Beschaffenheit des Fahrzeuges gesondert vereinbart wurde. Diese Entscheidung des Deutschen Bundesgerichtshofes (VIII ZR 240/24) wird wohl im österreichischen Geltungsbereich problemlos anwendbar sein. Die Regelung ist auch sinnvoll mit Blick auf die Wertigkeit von Sachverständigengutachten. Weiter gedacht und insbesondere im Fall einer streitigen Auseinandersetzung den Fahrzeugzustand betreffend, wäre wohl der das Gutachten erstellende Sachverständige im Verfahren (als Nebenintervenient) beizuziehen. Die Gutachten der Sachverständigen erhalten dadurch einen höheren Stellenwert, könnten jedoch durch ein Gerichtsgutachten hinterfragt oder ausgehoben werden. Für die Vertragsparteien, also die Käufer und Verkäufer von Oldtimerfahrzeugen wäre dies eine erweiterte Rechtssicherheit; für die KFZ-technischen Sachverständigen bedeutet dies eine (weitaus) höhere Sorgfaltspflicht bei der Erstellung ihrer Gutachten. Formulierungen wie etwa „dient nur zur Vorlage bei der Versicherung“ oder „ohne Zerlegung von“ etc. sollten überdacht werden und mE gänzlich entfallen. Gem §§ 1299f ABGB haften Sachver-ständige umfassend für ihre Tätigkeiten; eine Beschränkung könnte rechtswidrig sein (insbesondere gegenüber Konsumenten). Immerhin hat die Zuordnung einer Zustandsnote zu einem Fahrzeug im Bereich des Oldtimermarktes eine erhebliche wertbildende Funktion. Dies gilt nicht nur für den Fall des Verkaufs eines Oldtimers durch einen gewerblichen Verkäufer, sondern grundsätzlich auch für den Fall des Verkaufs durch einen privaten Verkäufer.
Dr. Günter Lippitsch, www.anwalt-graz.at