Altfahrzeuge (ELV) – endgültiger Kompromiss gebilligt – historische Fahrzeuge geschützt

von Christian Sch… 05/03/2026
Szenethema
Altfahrzeuge (ELV) – endgültiger Kompromiss gebilligt – historische Fahrzeuge geschützt

Altfahrzeuge (ELV) – endgültiger Kompromiss gebilligt – historische Fahrzeuge geschützt, formelle Genehmigung und Veröffentlichung stehen noch aus Am 26. Februar haben der Ausschuss der Ständigen Vertreter (AStV) des Rates der EU und die Ausschüsse für Umweltfragen (ENVI) und Binnenmarkt (IMCO) des Europäischen Parlaments die politische Einigung über die Verordnung über die Behandlung von Altfahrzeugen (ELV) gebilligt. Die Billigung bestätigt, dass die Mitgesetzgeber auf technischer und politischer Ebene einen endgültigen Kompromisstext erzielt haben. Da beide Institutionen den Kompromiss bereits gebilligt haben, wird die Verabschiedung und Veröffentlichung ohne weitere Änderungen erwartet. Die EU-Gesetzgeber haben historische Fahrzeuge vom Anwendungsbereich der Verordnung ausgenommen: „Um das kulturelle Erbe Europas zu bewahren, sollten Fahrzeuge von historischem Interesse vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen werden und nicht den Verpflichtungen in Bezug auf Eigentumsübertragung, Ausfuhr oder Altfahrzeuganforderungen unterliegen. Ebenso sollten Fahrzeuge, die von einem Mitgliedstaat als von besonderem kulturellem Interesse anerkannt sind, vom Anwendungsbereich ausgenommen werden“, heißt es in der Verordnung. Fahrzeuge von historischem Interesse werden unter Bezugnahme auf die Richtlinie über die technische Überwachung von Kraftfahrzeugen definiert, wie von der FIVA unterstützt. Darüber hinaus fallen auch Teile und Komponenten, die für die Wartung historischer Fahrzeuge erforderlich sind, unter die ELV-Ausnahme, was unsere Restaurierungsaktivitäten durch den Schutz des Handels und der Handhabung von Teilen erleichtern dürfte. Obwohl historische Fahrzeuge ausgenommen sind, müssen Fahrzeugbesitzer weiterhin die administrativen Verpflichtungen gemäß der neuen ELV erfüllen, auch wenn einige davon möglicherweise bereits in mehreren EU-Ländern gelten. Insbesondere Fahrzeuge, die tatsächlich das Ende ihrer Lebensdauer erreicht haben, müssen an zugelassene Sammelstellen oder Verwertungsanlagen geliefert werden. Die Kriterien, nach denen ein Fahrzeug als Altfahrzeug gilt, sind in Anhang I Teil A (z. B. ein Fahrzeug, das von einer Versicherungsgesellschaft als Totalschaden deklariert wurde) und Teil B (z. B. Fahrzeuge, die aufgegeben wurden, nicht ordnungsgemäß identifiziert werden können oder nicht ausreichend geschützt sind) festgelegt. Besitzer von historischen Fahrzeugen sollten diese Kriterien beachten, da Fahrzeuge, die unter diese Bedingungen fallen, potenziell als Altfahrzeuge eingestuft werden können, sofern ihr Status als historisches Fahrzeug nicht nachgewiesen werden kann.

Empfehlung: Historische Typisierung (www.khmoe.at) oder bei Restautierungsprojekten über ein Gutachten.