NEU - Motorbezogene Versicherungssteuer ab 1.10.2020

von Christian Sch… 15/07/2020
Szenethema
NEU - Motorbezogene Versicherungssteuer ab 1.10.2020

Kfz-Besteuerung

Geänderte Berechnungsweise der motorbezogenen Versicherungssteuer ab 1. 10. 2020

Auswirkungen der neuen Berechnungsart auf die Steuerhöhe

Quelle: SWK Heft 19, 10.7.2020 RUDOLF GRÜNBICHLER - Download des gesamten Originalartikels unter https://oldtimerfakten.at/downloads?ns=template&title=downloads&type=Widget&

Für Fahrzeuge, die nach dem 30. 9. 2020 erstmals zugelassen werden, kommt es zu einer geänderten Berechnung der motorbezogenen Versicherungssteuer. Diese wird nicht mehr nur anhand der Leistung des Verbren nungsmotors, sondern zusätzlich anhand der C0 2-Emissionenbesteuert. In Abhängigkeit der Leistung des Motors und des C0 2-Ausstoßes des Fahrzeugs ergeben sich damit Verteuerungen bzw. Vergünstigungen der Steuer für neu zugelassene Fahrzeuge im Vergleich zur alten Berechnungsmethode.

1.            Die motorbezogene Versicherungsteuer

Die motorbezogene Versicherungssteuer ist im Versicherungssteuergesetz 1953 (VersStG) geregelt.

Mit dem Steuerreformgesetz 2020 wurden Änderungen im Bereich des VersStG beschlossen. Im Wesentlichen wurde die Systematik der motorbezogenen Versicherungssteuer an die aktuell geltende Einteilung der Kraftfahrzeuge gemäߧ 3 Kraftfahrgesetz 1967 idgF (KFG) angepasst. Dadurch sollen der Vollzug vereinfacht, Zweifelsfragen beseitigt und Rechtssicherheit hergestellt werden/ Es er­ geben sich unter diesem Aspekt keine inhaltlichen Änderungen.

Für die Bemessungsgrundlage  der  motorbezogenen Versicherungssteuer  ist  in  der neuen Rechtslage u.a. das Datum der erstmaligen Zulassung ausschlaggebend, wobei es unerheblich ist, in welchem Land die erstmalige Zulassung erfolgte. Für Kfz der Klasse M1, die vor dem 1. 10. 2020 erstmals zugelassen wurden, gilt die bisherige Besteuerung unverändert weiter. Für Fahrzeuge, die nach dem 30. 9. 2020 erstmals zugelassen werden, knüpft die Bemessungsgrundlage an die Leistung des Verbrennungsmotors sowie zusätzlich an den CO2 Ausstoß, der nach der Worldwide Harmonized Light Vehicles Test Procedure (WLTP) ermittelt wurde.

Damit soll eine sozial verträgliche Verschiebung der Besteuerung zu PKW erreicht werden, die einen hohen CO2 Ausstoß haben. Eine übermäßige Verschiebung wird insoweit vermieden, als die Besteuerung der Motorleistung aufrechterhalten wird. Es soll damit ein Lenkungseffekt hin zu PKW mit niedrigerer Motorleistung und einem niedrigeren CO2 Ausstoß erreicht werden.

Der Steuer unterliegt die Zahlung des Versicherungsentgelts aufgrund eines durch Vertrag oder auf sonstige Weise entstandenen Versicherungsverhältnisses.

Die Zahlung des Versicherungsentgelts unterliegt der Steuer u.a. bei der Versicherung von Risiken betreffend Fahrzeuge aller Art, wenn das Fahrzeug im Inland einem Zulassungsverfahren zuzuführen oder in ein behördliches Register einzutragen ist.

Als  Versicherungsvertrag  gilt  auch eine  Vereinbarung  zwischen  mehreren Personen oder Personenvereinigungen, solche Verluste oder Schäden gemeinsam zu tragen, die den Gegenstand einer Versicherung bilden können.

Als Versicherungsvertrag gilt nicht ein Vertrag, durch den der Versicherer sich verpflichtet, für den Versicherungsnehmer Bürgschaft oder sonstige Sicherheit zu leisten.

Als Versicherungsentgelt gilt jede Leistung, die für die Begründung und zur Durchführung des Versicherungsverhältnisses an den Versicherer zu bewirken ist.

Zu beachten sind die Ausnahmen von der Besteuerung. Darunter fallen z.B. Kfz, die mit Probefahrt- oder mit Überstellungskennzeichen benützt werden, Omnibusse sowie Kfz, die ausschließlich oder vorwiegend im Mietwagen- oder Taxigewerbe verwendet werden oder ausschließlich elektrisch angetriebene Kfz.

Folgend wird auf Fahrzeuge der Klasse M1 mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht bis 3,5 Tonnen und auf die neue Rechtslage eingegangen. In diesem Beitrag werden Krafträder und alle übrigen Kfz nicht behandelt. Die Berechnungen werden ausschließlich für die motorbezogene Versicherungssteuer durchgeführt.

 

2.            Steuerberechnung und Steuersatz

Die Steuer wird für jede einzelne Versicherung berechnet.

Die Bemessungsgrundlage ist regelmäßig das Versicherungsentgelt.

Bei Versicherungsverträgen, die gemäß § 59 Kraftfahrzeugsteuergesetz 1967 (BGBI 1967/267) in der jeweils geltenden Fassung abgeschlossen werden, sind neben dem Versicherungsentgelt

•             bei Kfz der Klasse M1 mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht bis/ 3,5 Tonnen , die vor dem 1. 10. 2020 erstmals zugelassen wurden, die Leistung des Verbrennungsmotors in Kilowatt,

•             bei Kf z der K l a sse M1 mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht bis 3,5 Tonnen, die nach dem 30. 9. 2020 erstmals zugelassen werden, die Leistung des Verbrennungsmotors und der kombinierte WLTP-Wert der CO2 Emissionen in Gramm pro Kilometer,

•             bei extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen jedoch der gewichtet kombinierte WLTP-Wert der CO2 Emissionen in Gramm je Kilometer

maßgeblich.

Für die Steuerberechnung sind die in der Zulassungsbescheinigung eingetragenen Werte maßgebend. Ist die Leistung nicht in Kilowatt angegeben, so ist diese gemäß § 64 Maß- und Eichgesetz 1950 (BGBI 1950/ 152) idF BGBI 1973/174 um­ zurechnen. Bruchteile sind auf volle Kilowatt bzw. Gramm pro Kilometer aufzurunden. Fehlt eine entsprechende Eintragung, so ist bei Kfz gemäß § 5 Abs 1 Z 3 lit b sublit. aa und cc sowie lit c VersStG eine Leistung des Verbrennungsmotors von 50 Kilowatt bzw bei Fahrzeugen gemäß § 5 Abs 1 Z 3 lit b sublit bb VersStG eine Leistung des Verbrennungsmotors von 85 Kilowatt oder ein CO2 Ausstoß von 125 Gramm pro Kilometer anzusetzen.

Steuern

Die Steuer beträgt 11 % des Versicherungsentgelts15) und erhöht sich bei Kfz der Klasse M1 mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht bis 3,5 Tonnen, die vor dem

1. 10. 2020 erstmals zugelassen wurden, je Kilowatt der um 24 Kilowatt verringerten Leistung des Verbrennungsmotors

•             für die ersten 66 Kilowatt um 0,62 Euro,

•             für die weiteren20 Kilowatt um 0,66 Euro

•             und für die darüber hinausgehendenKilowatt um 0,75 Euro.16)

Die motorbezogene Versicherungssteuer  für Kfz gemäß § 6 Abs 3 Z 1 lit a sublit aa, lit b sublit aa und lit c sublit aa VersStG erhöht sich,17) wenn das Versicherungsentgelt

•             halbjährlich zu entrichten ist, um 6 %;

•             vierteljährlich zu entrichten ist, um 8 %;

•             monatlich zu entrichten ist, um 1O %. 18)

Für Kfz der Klasse M1 mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht bis 3,5 Tonnen, die nach dem 30. 9. 2020 erstmals zugelassen werden, um 0,72 Euro je Kilowatt der um 65 Kilowatt verringerten Leistung des Verbrennungsmotors sowie 0,72 Euro je Gramm des um 115 Gramm pro Kilometer verringerten Wertes der CO2 Emissionen in Gramm pro Kilometer; es sind aber mindestens 5 Kilowatt und mindestens 5 Gramm pro Kilometeranzusetzen.19)

Für Zeiträume, die kürzer sind als ein Monat, ist die motorbezogene Versicherungssteuer für den von einem vollen Monat abweichenden Zeitraum anteilig zu entrichten. Der Monat ist mit 30 Tagen anzusetzen.

Wird zwei oder drei Kfz ein Wechselkennzeichen gemäß § 48 Abs 2 KFG zugewiesen, so ist die Steuer gemäß Z 1 bis 3 nur für das Kfz zu entrichten, das der höchsten Steuer unterliegt.

Beginnend mit 1. 1. 2021 werden jährlich die Werte gemäߧ 6 Abs 3 Z 1 lit b sublit bb VersStG von 115 Gramm pro Kilometer um den Wert 3 und der Wert 65 Kilowatt um den Wert 1 abgesenkt.

Davon abweichend wird der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, einmal jährlich zum 1. 1. des Folgejahres durch Verordnung die Steuersätze und die Abzugsbeträge anzupassen, um die Änderung der durchschnittlichen C0 2-Emissionen aufgrund der technischen Entwicklung und der regulatorischen Vorgaben zu berücksichtigen. Die angepassten Werte gelten für jene Kfz, die ab dem Wirksam­ werden der Änderungen bis zum Wirksamwerden der Änderungen des Folgejahres erstmals zugelassen werden.

Steuerschuldner ist der Versicherungsnehmer. Für die Steuer haltet der Versicherer, der die Steuer für den Versicherungsnehmerentrichtet. Der Versicherer bzw der vom Versicherer Bevollmächtigte gemäߧ 7 Abs 1 und 2 VersStG hat spätestens am 15. Tag

Hinweis: Dies betrifft Fahrzeuge der Klasse Ml mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht bis 3,5 Tonnen mit erstmaliger Zulassung nachdem 30. 9. 2020(siehe§ 5 Abs 1 Z 3 lit b sublit bb VersStG).

(Fälligkeitstag) des auf einen Kalendermonat (Anmeldungszeitraum) zweitfolgenden Ka­ lendermonats die Steuer für den Anmeldungszeitraum nach den Prämieneinnahmen selbst zu berechnen.