NOVA NEU - Fragen und Antworten

von Christian Sch… 11/01/2020
Szenethema
NOVA NEU - Fragen und Antworten

NOVA – FAQ

Quelle: WKO Jänner 2020

Ab 2020 gibt es eine Reihe von Neuerungen für Österreichs Autobesitzer und jene die es noch werden wollen. Unter anderem betrifft dies auch die Normverbrauchsabgabe NOVA - Die Wirtschaftskammern Österreich habe hier die wichtigsten Fragen zusammengestellt und die Antworten darauf gegeben um Licht ins Dunkel des Begriffs-, Berechnungs- und Paragraphendschungel zu bringen.

1. Was ist die NoVA?
Die NoVA ist grundsätzlich eine anlässlich der Lieferung bzw. der erstmaligen Zulassung im Inland zu entrichtende Abgabe, deren Höhe vom CO2-Emmissionswertabhängt.

2. Für welche Fahrzeuge ist die Nova zu entrichten?
Der NoVA-Pflicht unterliegen Krafträder und Pkw, sowie andere hauptsächlich zur Personenbeförderung gebaute Kraftfahrzeuge, nicht daher Lkw.

3. Welche "steuerbaren Vorgänge" begründen die NoVA-Pflicht?
Die Lieferung von bisher in Österreich nicht zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen durch einen Fahrzeughändler (außer zur gewerblichen Weiterveräußerung), sowie die erstmalige Zulassung von Kraftfahrzeugen in Österreich (z.B. bei Eigenimport) begründen die NoVA-Pflicht. Außerdem der innergemeinschaftliche Erwerb (Art. 1 UStG) von Kraftfahrzeugen, ausgenommen der Erwerb durch befugte Fahrzeughändler zur Weiterlieferung.
Von der NoVA-Pflicht grundsätzlich umfasst sind auch Vorführkraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuge zur kurzfristigen Vermietung. Für diese kann jedoch eine Steuerbefreiung im Wege der Vergütung unter Nachweis des begünstigten Verwendungszweckes in Anspruch genommen werden.

4. In welchen Fällen liegen Steuerbefreiungen vor?
- bei Ausfuhrlieferungen (einschließlich Lieferungen in den EU-Raum)
- für nur elektrisch oder elektrohydraulisch angetriebene Fahrzeuge
- für Vorführkraftfahrzeuge, Fahrschulkraftfahrzeuge, Miet- Taxi- und Gästewagen, Kraftfahrzeuge, die zur kurzfristigen Vermietung bestimmt sind; für Rettungsfahrzeuge, Leichenwagen, Einsatzfahrzeuge von Feuerwehren und für Begleitfahrzeuge von Sondertransporten
- für Diplomatenfahrzeuge
- Oldtimer sind ebenfalls nicht steuerbar, da sie aufgrund der tarifarischen Einreihung nicht in die Position 8703 der Kombinierten Nomenklatur einzureihen sind.
- Kraftfahrzeuge, die von Menschen mit Behinderungen zur persönlichen Fortbewegung verwendet werden
Enden die begünstigten Nutzungen, lebt die NoVA-Pflicht auf.

5. Wer berechnet und führt die NoVA ab? Wer hat die NoVA wirtschaftlich zu tragen?
Grundsätzlich berechnet der Fahrzeughändler die NoVA und führt diese auch ans Finanzamt ab. Wirtschaftlich trifft die Steuerlast aber durch Überwälzung den Empfänger der Lieferung. Bei Eigenimporten liegen diese Pflichten bei demjenigen, auf den das Fahrzeug erstmalig in Österreich zugelassen wird bzw. im Fall des innergemeinschaftlichen Erwerbes beim Erwerber.

6. Welcher Wert dient als Bemessungsgrundlage?
Die Bemessungsgrundlage ist der Nettokaufpreis für die Grundausstattung zuzüglich Sonderausstattung und mitgeliefertes Zubehör. Bei Leasing, Eigenimport, Nutzungsänderung (Beendigung der durch Steuerbefreiung begünstigten Nutzung) dient der gemeine Wert des Fahrzeuges als Bemessungsgrundlage (ermittelbar aus der Euro-Tax-Liste).

7. Wie hoch ist die Abgabe im Einzelfall?
Bei PKW und Kombis ergibt sich die NOVA, in dem der errechnete Steuersatz in % mit dem Nettopreis multipliziert wird. Davon wird ein Abzugsbetrag abgezogen und ein Malus ab 275g/km CO2 Ausstoß dazugerechnet.
Formel für den Steuersatz in %: (Gramm CO2 – 115) : 5. Der Höchststeuersatz beträgt 32%! Die so errechnete Steuer ist um einen Abzugsposten in Höhe von 350 Euro zu vermindern Die Berechnung kann zu keiner Steuergutschrift führen. Ab 275 Gramm CO2 erhöht sich die Steuer um EUR 40,-- pro Gramm.

8. Ist Leasing aus dem Ausland NoVA-pflichtig?
Ja. Abgabenschuldner ist in diesem Fall grundsätzlich der (erstmalige inländische) Zulassungsbesitzer. Da das Fahrzeug aber sowohl auf die Leasinggesellschaft als auch auf den Leasingnehmer mit Wohnsitz im Inland zugelassen werden kann, kommen beide Personen als Abgabenschuldner in Betracht. Für die Einhebung ist bei Leasinggebern ohne Betriebsstätte im Inland das Finanzamt Graz-Stadt zuständig.

9. Wann entsteht die Steuerschuld?
Die Steuerschuld entsteht bei Lieferung mit Ablauf des Kalendermonates, in dem die Lieferung ausgeführt worden ist und bei Eigenverbrauch und Nutzungsänderung mit Ablauf des Kalendermonates, mit dem der Eigenverbrauch oder die Nutzungsänderung stattgefunden hat bzw. beim innergemeinschaftlichen Erwerb mit dem Tag des Erwerbes; bei Steuerpflicht aufgrund erstmaliger Zulassung mit dem Tag der Zulassung.

10. Was gilt, wenn das Fahrzeug ins Ausland verbracht wird?
Wird ein Fahrzeug entweder durch den Zulassungsbesitzer, oder nach Beendigung der gewerblichen Vermietung im Inland durch den Vermieter oder durch einen Fahrzeughändler nachweislich ins Ausland verbracht oder geliefert, besteht ein NoVA-Vergütungsanspruch auf Basis des nachweisbaren gemeinen Wertes zum Zeitpunkt der Beendigung der Zulassung zum Verkehr im Inland. Seit 1.1.2016 können auch Privatpersonen und Unternehmer, die das Fahrzeug nicht überwiegend für betriebliche Zwecke genutzt haben, bei Veräußerung eines Fahrzeuges ins Ausland die NoVA zurückverlangen. Voraussetzung für diese Vergütung ist ein Antrag unter Bekanntgabe der Fahrgestellnummer (Fahrzeugidentifizierungsnummer). Als Nachweis der Ausfuhr kann eine erfolgte ausländische Zulassung gelten.

11. Was gilt bei Änderung eines begünstigten Verwendungszweckes?
Es entsteht eine Steuerpflicht mit Ablauf des Kalendermonates, in dem die Nutzungsänderung stattgefunden hat. Die NoVA wird in diesem Fall vom gemeinen Wert berechnet. Abgabenschuldner ist der Unternehmer, der die Nutzungsänderung durchführt (z.B. Fahrschulbesitzer bei Verkauf eines Fahrschulkraftfahrzeuges an eine Privatperson).

Stand: Jänner 2020

Dieses FAQ ist ein Produkt der Zusammenarbeit aller Wirtschaftskammern. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an die Wirtschaftskammer Ihres Bundeslandes: Burgenland, Tel. Nr.: 0590 907-0, Kärnten, Tel. Nr.: 0590 904-0, Niederösterreich Tel. Nr.: (02742) 851-0, Oberösterreich, Tel. Nr.: 0590 909, Salzburg, Tel. Nr.: (0662) 8888-0, Steiermark, Tel. Nr.: (0316) 601-601, Tirol, Tel. Nr.: 0590 905-0, Vorarlberg, Tel. Nr.: (05522) 305-0, Wien, Tel. Nr.: (01) 514 50-0 Hinweis! Diese Information finden Sie auch im Internet unter http://wko.at/steuern

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