NOVA neu - gut zu wissen

von Christian Sch… 23/12/2020
Szenethema
NOVA neu - gut zu wissen

Erhöhung der NoVA ab 2021

2021 soll es für Pkw gleich zwei Erhöhungen geben – einmal zu Jahresbeginn und ein weiteres Mal im Juli. Im Juli sind zusätzlich zu den Autos aber auch noch Motorräder und Klein-Lkw (N1) betroffen.

Bei der Verschärfung der NoVA für neue Autos ab 1. Jänner 2021 geht der ÖAMTC davon aus, dass es für rund die Hälfte der Neufahrzeuge zu einer Steuererhöhung kommen wird. Für die Fahrzeuge, für die es teurer wird, steigt der NoVA-Satz um einen Prozentpunkt. Durch die Abhängigkeit der NoVA vom Fahrzeugpreis (exkl. Steuern), kann diese Erhöhung unterschiedlich teuer werden: Kostet ein Auto z.B. 30.000 Euro netto, kommt es in der Regel zu einem Plus von 300 Euro an NoVA gegenüber 2020.

Ab Juli 2021 unterliegen auch Klein-Lkw (N1) – also Kastenwägen, „Pick Ups“ etc. – der NoVA. Ab 1. Juli 2021 sind jährliche Verschärfungen für Autos und Klein-Lkw (N1) vorgesehen. Die bereits bis 2024 vorgesehenen jährlichen Verschärfungen beinhalten ein Absenken des CO2-Abzugsbetrags und Malus-Grenzwertes sowie eine Erhöhung des Malusbetrags und des Höchststeuersatzes.*

Ab Juli 2021 gilt bei der NoVA für Motoräder ein Höchststeuersatz von 30 Prozent – statt wie bisher 20 Prozent.*

Für die NoVA-Verschärfungen im Juli gibt es folgende Übergangsregelung: Wird für ein Fahrzeug ein unwiderruflicher schriftlicher Kaufvertrag vor dem 01. Juni 2021 abgeschlossen UND erfolgt die Lieferung des Fahrzeuges an den Kunden bis zum 31. Oktober 2021, kann die bis zum 30. Juni 2021 geltende Rechtslage angewendet werden. In so einem Fall besteht z.B. für einen Klein-Lkw (N1) noch keine NoVA-Pflicht.*

Ab 1. Juli 2021 steht die NoVA-Befreiung für Menschen mit Behinderungen auch bei neuen Leasingfahrzeugen zu.*

Ebenso wird ab 1. Juli 2021 die Wahlmöglichkeit für Wohnmobile, statt den CO2-Emissionen das Zweifache der Nennleistung des Verbrennungsmotors anzusetzen, auf alle Wohnmobile der Aufbauart "SA" ausgeweitet.*

* Für diese Änderungen bedarf es noch die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt.

Die NoVA wird fällig, wenn

ein neuer Pkw, Kombi (auch Wohnmobil) oder ein neues Kraftrad in Österreich an den Kunden geliefert wird oder ein solches Fahrzeug zum ersten Mal zum Verkehr in Österreich zugelassen wird. Dem entsprechend wird die NoVA unter anderem auch fällig, wenn:

neue oder gebrauchte Kraftfahrzeuge aus dem Ausland importiert und zugelassen werden sollen

Kraftfahrzeuge als Übersiedlungsgut ins Inland verbracht und zugelassen werden sollen

der Grund für eine NoVA-Befreiung entfällt: Zulassung eines ehemaligen Vorführ-, Diplomaten-, Fahrschulfahrzeugs, Taxi, Miet-, oder Gästewagens bzw. Umtypisierung

Die NoVA wird nicht fällig, wenn

es sich um ein Kraftfahrzeug handelt, das von Menschen mit Behinderungen zur persönlichen Fortbewegung verwendet wird, sofern der Mensch mit Behinderungen eine eigene Lenkerberechtigung hat oder glaubhaft macht, dass das Kraftfahrzeug überwiegend für seine persönliche Beförderung benützt wird. Die Behinderung ist durch die Eintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel oder der Blindheit im Behindertenpass bzw. einen Ausweis gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung 1960,  nachzuweisen (Näheres zum Thema Behinderung & Mobilität finden Sie hier).

es sich um einen Anhänger (z.B. Wohnwagen), um einen sowohl kraftfahrrechtlichen als auch zolltarifarischen Lkw oder um einen Omnibus handelt.

es sich um ein Elektrofahrzeug handelt (Hybridfahrzeuge sind nicht von der NoVA befreit, in der Regel fällt aber vor allem für Plug-In-Hybride – aufgrund der geringen CO2-Emissionen – keine NoVA an. Prüfen Sie im Rechner unten, ob für Ihren neuen Hybrid NoVA zu zahlen wäre).

es sich um ein Vorführ-, Diplomaten-, Fahrschulfahrzeug oder ein Taxi, einen Miet-, oder einen Gästewagen etc. handelt (weitere Ausnahmen unter www.bmf.gv.at). Bei NoVA-befreiten Fahrzeugen kann die Zulassungsstelle unter Umständen eine Unbedenklichkeitserklärung (erhältlich beim Wohnsitzfinanzamt) verlangen.

es sich um einen Oldtimer handelt. Im Regelfall gelten Kraftfahrzeuge, die 30 Jahre oder älter sind und einem nicht mehr hergestellten Modell oder Typ entsprechen und noch im Originalzustand sind (keine wesentliche Änderung des Fahrgestells, des Steuer- oder Bremssystems, des Motors, usw.) als Sammlerstücke von geschichtlichem Wert und sind daher von der NoVA befreit. Nach erfolgter Einzelgenehmigung ist es erforderlich, sich die NoVA bei seinem Wohnsitz-Finanzamt freischalten zu lassen. Erst danach kann das Fahrzeug angemeldet werden. Allle in Österreich als erhaltungswürdig anerkannten Fahrzeugmodelle findet man in der Approbierten Liste des BM - Infos unter www.khmoe.at

NoVA-Pflicht beim Kauf eines Neufahrzeuges in Österreich

Der Käufer des Fahrzeuges bezahlt die NoVA an den Händler, dieser führt sie an das Finanzamt ab. Grundsätzlich sind alle Leistungen, die der Importeur bzw. der Erzeuger erbringt, NoVA-pflichtig: Sportlenkrad, Breitreifen, Sonderausstattung etc. Keine NoVA-Pflicht entsteht, wenn die Leistungen erst nach Übernahme des Fahrzeuges erbracht werden. Die Kriterien hierfür: Individueller Auftrag, Zusatzleistung und kein Ersatz sowie ein entsprechendes Entgelt (z.B.: Autoradio, Zusatzscheinwerfer oder Alarmanlage).

NoVA-Eigenimport

Auch wenn man ein Fahrzeug nach Österreich importiert und hier zulassen möchte muss die NoVA entrichtet werden. Die NoVA wird nicht nur fällig, wenn man sich bei einem österreichischen Händler ein neues Fahrzeug kauft, sondern u.a. auch wenn man ein Fahrzeug aus dem Ausland nach Österreich bringt, um es hier zuzulassen. Die NoVA fällt, je nach Alter und Modell, unterschiedlich aus.

NoVA für Neufahrzeuge berechnen

Die NoVA ist eine einmalige Abgabe, die im Regelfall abhängig von den CO2-Emissionen als Prozentsatz vom Fahrzeugwert (exkl. Umsatzsteuer und NoVA) berechnet wird. Bei Überschreitung eines gewissen CO2-Grenzwerts, ist darüber hinaus ein CO2-Malus fällig. Bei Pkw, Kombis und Wohnmobilien ist von der errechneten Steuer schließlich ein Fixbetrag abzuziehen. Unter www.oeamtc.at  gibt es einen NoVA-Rechner für neue Autos oder Motorräder.

Hinweis: Um den höheren CO2-Emissionswerten von Wohnmobilen Rechnung zu tragen, besteht für diese ab 01.01.2020 eine Wahlmöglichkeit bezüglich des anzusetzenden CO2-Emissionswertes, wenn deren Aufbau in nicht selbst tragender Bauweise ausgeführt ist. Statt dem eingetragenen CO2-Wert kann auch die zweifache Nennleistung des Verbrennungsmotors in Kilowatt hierfür angenommen werden – der Mindeststeuersatz beträgt in diesem Fall 16 Prozent. Diese Option wird im untenstehenden Rechner jedoch nicht berücksichtigt.

Es ist vorgesehen, dass es ab 2022 beim Auto, Wohnmobil und Klein-Lkw (N1) jährlich, und bei Krafträdern ab 2024 alle zwei Jahre, zu einer Verschärfung der NoVA-Formel kommt. (Diese Änderung muss noch durch den Bundesrat angenommen werden.) Mit dem nachstehenden Rechner können vorerst nur Berechnung für NoVA-Vorgänge bis zum 31.12.2020 vorgenommen werden.

ÖAMTC / Presse