Die größte Änderung bei der österreichischen §57a-Begutachtung seit vielen Jahren tritt in Kraft. Das bisherige 3-2-1-System wird durch das neue 4-2-2-2-1-System ersetzt. Die Regierung verspricht weniger Bürokratie und eine finanzielle Entlastung für Fahrzeughalter. Doch bei genauer Betrachtung zeigt sich: Die Vorteile sind überschaubar.
Das Wichtigste in Kürze
- Das bisherige 3-2-1-System wird auf 4-2-2-2-1 umgestellt.
- Die bisher gültige 4-monatige Toleranzfrist (Überziehungsfrist) fällt weg.
- Dafür ist die Pickerlüberprüfung schon bis zu 4 Monate vor dem regulären Termin möglich (bisher 1 Monat)
- Der 2-Jahresintervall für Oldtimer (nur wenn historisch typisiert "rotes" Pickerl!" bleibt bestehen
- Rund zwei Millionen Fahrzeughalter müssen ihre Begutachtungsplakette austauschen.
- Für Oldtimer kann der Wegfall der bisherigen Toleranzfrist problematisch werden.
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Die Eingabe von Seiten des KHMÖ, Oldtimer vom Wegfall der Toleranzfristen auszunehmen wurde von Seiten der Regierung nicht berücksichtigt, obwohl dies vopn Seiten der EU möglich gewesen wäre.
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Was ändert sich beim Pickerl?
Bislang galt in Österreich das bewährte 3-2-1-System: Die erste §57a-Begutachtung war drei Jahre nach der Erstzulassung fällig, anschließend nach zwei Jahren und danach jährlich. Künftig erfolgt die erste Begutachtung erst nach vier Jahren, danach im Abstand von zwei Jahren, bevor wieder die jährliche Überprüfung beginnt.
Die Idee dahinter: Weniger Werkstattbesuche und geringere Kosten für Fahrzeughalter. In der Praxis dürfte dieser Effekt allerdings deutlich kleiner ausfallen als angekündigt.
Was bedeutet die Reform für Oldtimer?
Für Besitzer historischer Fahrzeuge bringt die neue Regelung einige Besonderheiten mit sich.
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Wegfall der bisherigen Toleranzfrist
Bislang konnte die Pickerlüberprüfung innerhalb einer viermonatigen Nachfrist erfolgen. Diese sogenannte Toleranzfrist entfällt künftig vollständig.
Stattdessen darf die Begutachtung bereits vier Monate vor dem Fälligkeitstermin durchgeführt werden.
Gerade bei Oldtimern ist das nicht immer praktisch. Viele Fahrzeuge verbringen die Wintermonate eingelagert in der Garage oder im Winterquartier. Fällt der Begutachtungstermin in diese Zeit, müsste das Fahrzeug ausschließlich für das Pickerl aus dem Winterschlaf geholt werden.
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Begutachtungsmonat kann geändert werden
Für Motorräder, Wohnmobile und Oldtimer besteht jedoch eine Lösung:
Der Begutachtungsmonat kann bei der zuständigen Zulassungsbehörde angepasst werden. Dadurch lässt sich der Termin auf einen Zeitraum verlegen, in dem das Fahrzeug ohnehin genutzt wird.
Gerade für Saisonfahrzeuge empfiehlt sich eine rechtzeitige Planung.