Rechtsgrundlagen für historische Fahrzeuge in Österreich

von Christian Sch… 08/02/2026
Szenethema
Rechtsgrundlagen für historische Fahrzeuge in Österreich

Historische Fahrzeuge – ob klassischer PKW oder legendäres Motorrad – sind in Österreich als technisches Kulturgut anerkannt. Damit diese Fahrzeuge nicht nur erhalten, sondern auch legal auf öffentlichen Straßen bewegt werden können, hat der Gesetzgeber klare Rechtsgrundlagen für historische Fahrzeuge in Österreich geschaffen. Diese unterscheiden sich bewusst von den Regelungen für moderne Alltagsfahrzeuge.

Dieser Oldtimer-Guide erklärt verständlich und praxisnah, welche Gesetze für historische Fahrzeuge gelten, wie viele Tage sie genutzt werden dürfen, welche Dokumentationspflichten bestehen und worauf Eigentümer besonders achten sollten.

Kraftfahrgesetz 1967 – die zentrale Rechtsgrundlage

Die wichtigste gesetzliche Basis für historische Fahrzeuge ist das Kraftfahrgesetz 1967 (KFG). Es regelt den Betrieb aller Kraftfahrzeuge in Österreich und enthält eigene Bestimmungen für historische Fahrzeuge. Ziel ist es, einen Ausgleich zwischen Verkehrssicherheit, Umweltschutz und dem Erhalt historischen Kulturguts zu schaffen.

Historische Fahrzeuge werden im KFG ausdrücklich definiert und genießen dadurch einen Sonderstatus, der sowohl Vorteile als auch klare Einschränkungen mit sich bringt.

Was gilt in Österreich als historisches Fahrzeug?

Die gesetzliche Definition findet sich in § 2 Abs. 1 Z 43 KFG 1967. Ein Fahrzeug gilt als historisch, wenn es: erhaltungswürdig ist, nicht zur dauernden Verwendung bestimmt ist und entweder vor dem Jahr 1955 erstmals in Verkehr gekommen ist oder älter als 30 Jahre ist und in die approbierte Liste historischer Fahrzeuge eingetragen wurde (www.khmoe.at).

Entscheidend ist dabei nicht nur das Alter, sondern auch der Zustand und die Zweckbestimmung. Ein historisches Fahrzeug ist kein Alltagsfahrzeug, sondern ein Liebhaber- und Sammlerstück.

Die approbierte Liste historischer Fahrzeuge (§ 131b KFG) www.khmoe.at

Für Fahrzeuge, die jünger als Baujahr 1956 sind, ist die approbierte Liste historischer Fahrzeuge von zentraler Bedeutung. Diese ist in § 131b KFG 1967 geregelt und wird vom zuständigen Bundesministerium genehmigt.

In dieser Liste sind Fahrzeugmodelle erfasst, die als historisch anerkennungsfähig gelten. Die Aufnahme stellt sicher, dass: der historische Charakter des Fahrzeugs gegeben ist, technische Authentizität gewährleistet bleibt, keine modernen Umbauten den Status verfälschen.

Die Eintragung erfolgt in der Praxis über Sachverständige oder das KMHÖ (office@khmoe.at). 

Nutzung historischer Fahrzeuge in Österreich

Ein zentrales Element der Rechtslage ist die eingeschränkte Nutzung historischer Fahrzeuge. Diese Einschränkung ergibt sich aus dem Grundsatz, dass historische Fahrzeuge nicht zur dauernden Verwendung bestimmt sind.

In der behördlichen Praxis gelten folgende Richtwerte:

Historische PKW: maximal 120 Nutzungstage pro Kalenderjahr

Historische Motorräder: maximal 60 Nutzungstage pro Kalenderjahr

Diese Regelung schützt den Sonderstatus historischer Fahrzeuge und verhindert deren Einsatz als Ersatz für moderne Alltagsfahrzeuge.

Fahrtenbuchpflicht: Nachweis der zulässigen Nutzung

Um die begrenzte Nutzung nachvollziehbar zu machen, ist eine fahrtenbuchartige Dokumentation erforderlich. Diese Pflicht ergibt sich aus der Verwaltungspraxis zum KFG und ist bei Kontrollen oder Begutachtungen relevant.

Ein Fahrtenbuch sollte enthalten: Durchnumerierung der Tage, Datum der Fahrt, Start- und Zielort, Zweck der Fahrt, Kilometerstand

Das Fahrtenbuch muss nicht elektronisch geführt werden, sollte jedoch vollständig und nachvollziehbar sein. Es ist ein zentrales Instrument, um Anzahl der Fahrtage zu dokumentieren.

§ 57a KFG – Technische Begutachtung („rotes Pickerl historisch“)

Auch historische Fahrzeuge müssen verkehrssicher sein. Die wiederkehrende technische Überprüfung ist in § 57a KFG 1967 geregelt.

Für historische Fahrzeuge gelten dabei besondere Bedingungen:

Begutachtung nur alle zwei Jahre

Berücksichtigung des zeitgenössischen technischen Standards

Sicherheitsrelevante Bauteile wie Bremsen, Lenkung, Beleuchtung und Reifen müssen jedoch einwandfrei funktionieren. Der historische Status ist kein Freibrief für technische Mängel.

Zulassung und Kennzeichen historischer Fahrzeuge

Historische Fahrzeuge können entweder mit regulären Kennzeichen oder mit historischen Kennzeichen (Abmessungen!) zugelassen werden. Die roete §57a Plakette "historisch" macht den Sonderstatus sichtbar und ist häufig Voraussetzung für spezielle Versicherungsmodelle.

Umbauten und Originalzustand

Ein wesentliches Kriterium für den historischen Status ist der originalgetreue oder zeitgenössische Zustand. Veränderungen am Fahrzeug sind nur eingeschränkt zulässig.

Grundsätzlich erlaubt sind: zeitgenössisches Zubehör oder Umbauten, die in der Epoche üblich waren (10 Jahre ab dem Erstzulassungsdatum) - müssen gegenüber der Behörde mittels Sachbeweise dargelegt werden.

Nicht zulässig sind moderne Leistungssteigerungen oder optische Veränderungen ohne historischen Bezug. Solche Umbauten können zur Aberkennung des historischen Status führen.

Historische Fahrzeuge als technisches Kulturgut

Die österreichischen Rechtsgrundlagen verfolgen ein klares kulturpolitisches Ziel: den Erhalt und die Sichtbarkeit technischen Kulturerbes. Historische Fahrzeuge sollen nicht im Museum verschwinden, sondern im öffentlichen Raum erlebbar bleiben – jedoch in einem verantwortungsvollen und klar geregelten Rahmen.

Veranstaltungen, Ausfahrten und Rallyes tragen wesentlich dazu bei, dieses Kulturgut lebendig zu halten und einer breiten Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

Rechtssicher Oldtimer fahren in Österreich

Die Rechtsgrundlagen für historische Fahrzeuge in Österreich sind ausgewogen und praxistauglich. Das Kraftfahrgesetz 1967 schafft klare Regeln für Definition, Nutzung, Begutachtung und Dokumentation historischer Fahrzeuge.

Wer diese Vorgaben kennt und einhält, kann seinen Oldtimer oder sein Classic Bike legal, sicher und mit gutem Gewissen bewegen. Historische Fahrzeuge bleiben damit das, was sie sein sollen: rollende Geschichte - sichtbar, hörbar und erlebbar.

Infos auch unter www.oemvv.at oder www.khmoe.at