Rechtstipp: Fahrzeugwert

von Christian Sch… 31/05/2021
Szenethema
Rechtstipp: Fahrzeugwert

Fahrzeugwert

Hat man sich beim An-/Verkauf oder etwa im Zuge einer gerichtlichen Auseinandersetzung mit dem Wert eines Oldtimerfahrzeuges zu beschäftigen, gilt es einige Grundlagen zu beachten. Der Wert eines Fahrzeuges ist immer ein repräsentativer Durchschnittspreis (Mittelwert) von mehreren konkreten Preisen (§ 305 ABGB). Der Händlerverkaufswert ist ein durchschnittlich zu erwartender Verkaufspreis eines seriösen inländischen Fahrzeughändlers mit gesetzlicher Gewährleistung. Der Marktwert ist ein ordentlicher gemeiner Preis, den das Fahrzeug zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort erreicht (§ 304 ABGB). Der Marktwert ist bei Kaufverträgen zwischen Privatpersonen relevant. Bei unbeschädigten Fahrzeugen liegt dieser Wert im Regelfall zwischen dem Wiederbeschaffungswert und dem Händlereinkaufswert, weshalb er häufig als Mittelwert bezeichnet wird. Der Händlereinkaufswert (Prognosewert) ist der durchschnittlich zu erwartende Ankaufspreis eines seriösen inländischen Fahrzeughändlers. Daraus errechnet sich die Handelsspanne als Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und Händlereinkaufswert. Der Preis eines Fahrzeuges ist allerdings immer (nur) der Geldbetrag, den jemand unter Berücksichtigung aller individuellen Einflüsse zu bezahlen bereit ist. Diese Wertbegriffe sind gemeinsam mit den 5 Zustandsnoten für Young- und Oldtimer bei jeder Bewertung (auch in Gerichtsverfahren) zwingend zu berücksichtigen. Deren Kenntnis wird von jedem Sachverständigen für Kraftfahrzeuge vorausgesetzt. Der private Käufer wird daher für sein Wunschfahrzeug bei einem Händler aus dem einfachen Grund mehr bezahlen, weil das Fahrzeug mit der gesetzlichen Gewährleistung ausgestattet ist. Gegenüber Konsumenten ist die Einschränkung auf 1 Jahr Gewährleistungszeit möglich. Nach einem halben Jahr (immer berechnet ab Übergabe des Fahrzeuges) tritt die sogenannte Beweislastumkehr ein, das bedeutet, der Käufer (nicht der Verkäufer / Händler) muss beweisen, dass der Mangel bereits bei Übergabe vorhanden war. Sind Mängel bereits „angelegt“ (etwa bei Motorschäden), gelingt dieser Beweis zumeist durch ein Sachverständigengutachten. Bei anderen Mängeln ist der Beweis des bereits seit Übergabe vorhandenen Mangels nicht immer einfach. Die Beiziehung eines Sachverständigen sollte daher bereits bei einem Fahrzeugankauf in Erwägung gezogen werden.

Dr. Günter Lippitsch, www.oldtimer-anwalt.at