Rechtstipp: Selbst- oder Fremdreparatur der Fachwerkstätte

von Christian Sch… 05/03/2023
Szenethema
Rechtstipp: Selbst- oder Fremdreparatur der Fachwerkstätte

Grundsätzlich schuldet die Fachwerkstätte bei Vorliegen von Mängeln zunächst die sogenannte Verbesserung (Selbstreparatur). Dies ist nur dann nicht der Fall, wenn dem Kunden / Verbraucher nicht zugemutet werden kann, weitere Leistungserbringungen durch die Fachwerkstätte zu akzeptieren; dies gilt etwa auf Grund einer Mehrzahl von schlecht ausgeführten Arbeiten, der Verwendung ungeeigneter Ersatzteile oder der Weigerung der Fachwerkstätte, Verbesserungsarbeiten auszuführen. Dann ist dem Kunden / Verbraucher nicht zuzumuten, die Behebung der bereits einmal schlecht ausgeführten Arbeiten erneut durch die Fachwerkstätte vornehmen zu lassen. In diesem Zusammenhang wird in der Praxis sehr häufig der Begriff „Vertrauensverlust“ genannt. Ein solcher Vertrauensverlust gegenüber der Fachwerkstätte müsste in einem Gewährleistungsprozess vor Gericht bewiesen werden, was dann möglich ist, wenn die von der Fachwerkstätte ausgeführten Arbeiten grob mangelhaft oder besonders sorglos ausgefallen sind. Die Sorglosigkeit kann etwa angenommen werden, wenn bei der Befestigung der Innenausstattung so lange Schrauben zum Einsatz kommen, dass durch diese sowohl das Blech als auch die Lackierung der Karosserie beschädigt werden. Gleiches gilt auch für Lackschäden, die durch Werkzeug der Fachwerkstätte entstanden sind. Auch Ausbesserungsarbeiten an fehlerhaften Lackteilen mit unpassender Lackfarbe ist vom Kunden / Verbraucher nicht hinzunehmen. Höchst problematisch (und betriebsgefährlich) wäre auch die Verwendung einer zusammengeflickten Kraftstoffleitung, aufgeschnittene Blechteile und generell die Unwilligkeit der Fachwerkstätte bereits im Zuge der Leistungserbringung angesprochene Probleme nachträglich und vollständig zu beheben. Der Kunde / Verbraucher braucht auch keine unzureichend montierte Bremsleitung oder Verschmutzungen des Interieurs hinzunehmen; auch ein Schaden im Zuge des Transportes (Zustellung) des Fahrzeuges etwa durch einen übermüdeten Fahrer, der einen Unfall verursacht, begründet den Vertrauensverlust. In solchen Fällen hat der Kunde / Verbraucher daher vollen Anspruch auf die Kosten einer Fremdreparatur (andere Fachwerkstätte) und braucht sich hiefür auch nicht die Selbstkosten der ursprünglichen Fachwerkstätte zurechnen lassen. Er hat daher Anspruch auf Ersatz jener Kosten, die durch die Behebung der Mängel / Schäden, die die Fachwerkstätte durch ihre Schlechterfüllung herbeigeführt hat, verursacht wurden. Dazu kommen auch noch etwa jene Aufwendungen, die zur Herstellung eines vertraglich vereinbarten Fahrzeugzustandes (je nach Zustandsnote) erforderlich sind.

Mag. Dr. Günter Lippitsch, www.anwalt-graz.at