Rechtstipp: Vorsicht bei Kaufverträgen

von Christian Sch… 27/05/2020
Szenethema
Rechtstipp: Vorsicht bei Kaufverträgen

Vorsicht bei Kaufverträgen

Für den Ankauf von Oldtimern sind an sich keine speziellen Verträge erforderlich. Allerdings gilt es einiges zu beachten, weil die gängigen Vertragsmuster - etwa von den Verkehrsclubs - mitunter tückenhaft sind. Wird im Kaufvertrag die Verkehrs- und Betriebssicherheit ausdrücklich zugesichert, etwa auch durch den Hinweis auf einen gültigen Prüfbericht nach § 57a KFG, so ist ein vertraglicher Verzicht auf Gewährleistungsansprüche zwischen Privatpersonen zwar grundsätzlich zulässig. Solche Verzichtserklärungen sind aber im Zweifel restriktiv auszulegen. Sie erstrecken sich nicht auf das Fehlen ausdrücklich oder schlüssig zugesicherter Eigenschaften, wie etwa die Verkehrs- und Betriebssicherheit. Bei Zusage bestimmter Eigenschaften, auf die sich der Käufer verlassen darf, haftet der Verkäufer auch im Falle eines vertraglichen vereinbarten Ausschlusses der Gewährleistung. Insoweit der Verkäufer die Verkehrs- und Betriebssicherheit nach § 57a Abs 1 KFG ausdrücklich zugesichert hat, gilt dies als schlüssig vereinbart. War die Verkehrs- und Betriebssicherheit aber zum Zeitpunkt des Fahrzeugverkaufes nicht gegeben, ist der Gewährleistungsverzicht eingeschränkt auszulegen, und der Käufer hätte seinen auf Gewährleistung gestützten Anspruch nicht verloren. Daneben hat der Käufer noch eine weitere rechtliche Möglichkeit. Aus dem generellen Verzicht auf Gewährleistung im Kaufvertrag kann nämlich nicht auf den Verzicht für die Irrtumsanfechtung geschlossen werden. Diese steht offen, wenn der Verkäufer seine Haftung nicht für einen besonderen Umstand ausgeschlossen, sondern etwa die Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeuges im Kaufvertrag zugesichert hat.

Mag. Günter Lippitsch, www.oldtimer-anwalt.at