Rechtstipp: Wertminderung für Oldtimer

von Christian Sch… 28/05/2019
Szenethema
Rechtstipp: Wertminderung für Oldtimer

WERTMINDERUNG FÜR OLDTIMER

Die von österreichischen Gerichten in der Vergangenheit zum Teil vertretene Ansicht, eine Wertminderung komme starr nur dann in Betracht, wenn das beschädigte Fahrzeug nicht älter als fünf Jahre sei und die Laufleistung maximal 100.000 km betrage, ist überholt. Der Wert von Oldtimern sinkt nämlich nicht, sondern steigt mit zunehmendem Fahrzeugalter an; dies jedenfalls dann, wenn es sich nicht um ein Unfallfahrzeug handelt. Ein lückenlos dokumentiertes Fahrzeug und eine nachweisliche Unfallfreiheit sind mittlerweile Voraussetzung für den Anspruch. Dies vorausgesetzt wird nach einer unfallbedingten Reparatur auf dem Fahrzeugmarkt ein geringerer Marktwert im Vergleich zu einem unfallfreien Fahrzeug zu erzielen sein. Im Falle der Veräußerung muss auf Grund der Offenbarungsverpflichtung auf den eingetretenen Unfallschaden hingewiesen werden. Es liegt auf der Hand, dass der Kaufinteressent in diesem Falle den Kaufpreis zu drücken versuchen wird und sich letztlich nur ein geringerer Verkaufspreis erzielen lässt, als dies bei einem vergleichbaren unfallfreien Fahrzeug der Fall gewesen wäre. Es geht also allein um die Frage, ob die Bewertung des Verkaufspreises des Fahrzeuges nach dem Unfall trotz ordnungsgemäß behobenen Schadens gesunken ist. Wäre dies der Fall, ist ein merkantiler Minderwert eingetreten. Der Minderwert richtet sich nicht nach dem Umfang der Reparaturkosten, sondern bildet die Wertdifferenz zwischen einem unfallfreien Fahrzeug und einem Fahrzeug mit einem im Verkaufsfall offenbarungspflichtigen Unfall ab. Der Verlust von Originalität führt in der Regel immer zu einem Minderwert; dieser ist durch einen Kfz-technischen Sachverständigen zu ermitteln.

Rechtstipp – Mag. Guenter Lippitsch – Oldtimeranwalt, www.oldtimer-anwalt.at