Rechtstipp - Zuwarten mit der Reparatur

von Christian Sch… 01/06/2022
Szenethema
Rechtstipp - Zuwarten mit der Reparatur

Der Oldtimerbesitzer muss einen Auftrag zur Reparatur seines mangelhaften oder beschädigten Fahrzeuges so rasch wie möglich erteilen, um im Sinne der Schadensminderungsobliegenheit weitere Kosten (Mängel aus Schadens-ausweitung oder Standgebühren / Mietwagenkosten) möglichst gering zu halten.

Wenn die Reparatur des Fahrzeuges aller Voraussicht nach wirtschaftlich erscheint, ist ein Zuwarten mit dem Reparaturauftrag um wenige Tage, etwa um der Versicherung die Möglichkeit zur Begutachtung des Schadens durch einen Sachverständigen zu geben, noch mit der Schadensminderungsobliegenheit vereinbar. Ist zweifelhaft, ob ein Totalschaden vorliegt oder eine Reparatur wirtschaftlich ist, kann sogar ein längeres Zuwarten gerechtfertigt sein, unter Umständen bis zur absehbaren Begutachtung und Entscheidung des Versicherers.

Sobald der Geschädigte aber die Klage auf vorschussweise Zahlung der Reparaturkosten eingebracht hat, ist sein Zuwarten nicht mehr gerechtfertigt. Danach anfallende Schadenersatzansprüche, etwa für Standgebühren, sind daher nicht gerechtfertigt. Dasselbe gilt für Standschäden etwa an den Reifen, Flüssigkeiten, Gummi- oder Kunststoffleitungen.

Dr. Günter Lippitsch, www.oldtimer-anwalt.at