Verkehrs- und Betriebssicherheit / § 57A KFG

von Christian Sch… 05/04/2021
Szenethema
Verkehrs- und Betriebssicherheit / § 57A KFG

Verkehrs- und Betriebssicherheit / § 57A KFG - Dr. Günter Lippitsch

Das Vorliegen der Verkehrs- und Betriebssicherheit ist für die Vorschriftsmäßigkeit eines Fahrzeuges unabdingbar. Die Begriffe sind aber rechtlich nicht eindeutig definiert oder etwa aus einer gesetzlichen Bestimmung abzuleiten. Für das Vorliegen der Verkehrs- und Betriebssicherheit ist im Zweifel immer nur das Gutachten eines Kfz-technischen Sachverständigen ausschlaggebend. An dem Sachverständigengutachten hat sich auch ein Gericht zu orientieren. Die Verkehrs- und Betriebssicherheit hat zwar mit den Bestimmungen der §§ 57 und 57a KFG zu tun, sie dürfen aber in der Praxis nicht vermengt werden. Wird in einem Kaufvertrag etwa die Verkehrs- und Betriebssicherheit gesondert zugesichert und verfügt das Fahrzeug über eine gültige Begutachtungsplakette (gem § 57a KFG), so kann der Käufer eines solchen Fahrzeuges aus rechtlicher Sicht davon ausgehen, dass die Vorschriftsmäßigkeit für den öffentlichen Verkehr gegeben ist und sich das Fahrzeug in einem fahrtüchtigen und betriebssicheren Zustand befindet.

Die wiederkehrende Fahrzeugbegutachtung gem. § 57a KFG dient dem staatlichen Recht auf die Überprüfung der Verkehrs- und Betriebssicherheit von Kraftfahrzeugen. Diese positive Überprüfung bedeutet aber nicht automatisch, dass sich das Fahrzeug auch tatsächlich in einem verkehrs- und betriebssicheren Zustand befindet. Die Überprüfung gem. § 57a KFG beschränkt sich auf einige – und nicht alle – technische Voraussetzungen. Für diese wiederkehrenden Begutachtungen sind insbesondere der Fahrzeuglärm und mögliche Luftverunreinigungen von Relevanz und werden auch im Gesetz ausdrücklich genannt. Eine vollständige technische Überprüfung ist aber bei dieser Begutachtung nicht vorgesehen und wäre auch aus technischer Sicht nicht möglich. So muss etwa ein angelegter Motorschaden bei einer „Pickerlüberprüfung“ nicht unbedingt erkannt werden. Auch versteckte Durchrostungen der Karosserie müssen nicht auffallen, wenn diese gut kaschiert worden sind. Mängel an der Elektrik, an den Bremsen oder etwa an den Rädern (Radlager etc.) sollten hingegen auf die volle Funktionsfähigkeit überprüft werden. Aus rechtlicher Sicht bleibt nun die Frage zu klären, ob die gültige § 57a Abs 1 KFG-Prüfplakette gleichzeitig bedeutet, dass sich das Fahrzeug in einem verkehrs- und betriebssicheren Zustand befindet. Die Judikatur bejaht dies weitgehend – m.E. nicht immer zu Recht – und verbindet damit regelmäßig die vertragliche (wohl konkludente) Zusicherung des Fahrzeugverkäufers. Ein (gänzlicher) Gewährleistungsausschluss unter Privaten (Konsumenten) ist daher nicht möglich.

Dr. Günter Lippitsch, www.oldtimer-anwalt.at