Rechtstipp: Auf den Hund gekommen

von Christian Sch… 26/03/2020
Szenethema
Rechtstipp: Auf den Hund gekommen

Haustiere sind auch im Oldtimer stets ein Quell´ der Freude und beliebtes Fotomotiv. Wie sieht es nun rechtlich aus? Wie habe ich mein Haustier – meist ist es der Hund – im Auto „zu verwahren“? Nicht selten ist die Ablenkung durch ein Tier im Auto oder die mangelnde Verwahrung desselben eine kausale Unfallursache. In Deutschland ist ein Jagdhund seinem Herrl (und Fahrzeuglenker) in das Steuer gesprungen. Der Wagen durchbrach die Leitplanken und überschlug sich. Der erhebliche Sachschaden wurde auf Grund der sorglosen Unterbringung des Hundes von der Kaskoversicherung nicht bezahlt; dies zu Recht, urteilte das Oberlandesgericht Nürnberg. In Österreich besteht das Erfordernis der bestimmungsgemäßen Verwahrung nach § 102 Abs 2 1. Satz KFG. Der Lenker eines Kraftfahrzeuges darf während der Fahrt in der für ein sicheres Lenken unerlässlichen Bewegungsfreiheit nicht eingeschränkt sein. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, wenn es durch unkontrollierte oder nicht voraussehbare Bewegungen des Tieres zu Behinderungen des Lenkers bei der Bedienung des Kraftfahrzeuges kommen kann. Dabei ist nicht entscheidend, ob gerade im Unfallzeitpunkt eine konkrete Behinderung des Lenkers gegeben war (VWGH 96/03/0079).

Gem § 101 Abs 1 KFG fallen Tiere unter die Ladungssicherungsvorschrift des österreichischen Kraftfahrgesetzes. Die Tiere sind so zu verwahren und durch geeignete Mittel zu sichern, dass die Fahrt nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird. Im Ergebnis bedeutet dies, dass Tiere im Auto so unterzubringen sind, dass nach menschlichem Ermessen auch im Fall einer Vollbremsung oder gar eines Unfalles möglichst wenig passieren kann. Dabei ist es aber nicht zwingend erforderlich, dass etwa ein kleiner Hund in einem Behältnis transportiert werden muss. Für den sicheren und straffreien Transport genügen Hundebox, Hundegitter, aber auch ein geeigneter Sicherheitsgurt. Die Verwendung von Gurten am Beifahrersitz ist allerdings nicht erlaubt. Letzterer wäre für den Transport in einem Oldtimer eine dennoch empfehlenswerteste Variante, weil einfach (im Heckbereich) anzubringen und bei etwaigem Verkauf des Fahrzeuges problemlos wieder entfernbar. Die Sicherung sollte jedenfalls individuell, angepasst an Art und Größe des Tieres erfolgen. Bis zu 5.000 Euro Strafe können fällig werden, wenn man sein Haustier unsachgemäß im Auto transportiert.

Mag. Günter Lippitsch, www.oldtimer-anwalt.at