Information des BMVIT zur Aussetzung der Zulassung bei Gefahr im Verzug gem. § 44a KFG 1967
Bezugnehmend auf Ihre Anfrage vom 26. 3. 2019 erlaubt sich das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie Folgendes mitzuteilen:
Artikel 9 Abs. 3 der Richtlinie 2014/45/EU regelt den Umgang mit Fahrzeugen, bei denen im Rahmen der wiederkehrenden Begutachtung Mängel mit Gefahr im Verzug festgestellt wurden: „Im Fall von gefährlichen Mängeln gilt die Prüfung als nicht bestanden. Der Mitgliedstaat oder die zuständige Behörde kann beschließen, dass das betreffende Fahrzeug nicht auf öffentlichen Straßen genutzt werden darf und dass die Genehmigung zur Nutzung im Straßenverkehr vorübergehend ausgesetzt wird, ohne ein erneutes Zulassungsverfahren zu erfordern, bis zu dem Zeitpunkt, an dem die Mängel behoben sind und eine neue Prüfbescheinigung ausgestellt wird, aus der hervorgeht, dass das Fahrzeug in verkehrssicherem Zustand ist.“
Diese Bestimmung wurde mit der 34. KFG Novelle (BGBl I Nr. 9/2017) umgesetzt. In den Erläuterungen dazu ist ausgeführt: „Wenn die Behörde eine Verständigung gemäß § 57c Abs. 4c erhält, dass bei einem Fahrzeug im Zuge der wiederkehrenden Begutachtung Mängel mit Gefahr im Verzug festgestellt worden sind, so kann sie die Zulassung vorübergehend aussetzen und den Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln unverzüglich abnehmen bzw. durch die Organe der Bundespolizei abnehmen lassen. In der Regel wird es kaum zu derartigen Veranlassungen kommen, da normalerweise sehr rasch diese Mängel behoben werden und ein positives Gutachten erstellt werden kann.“
Die Behörde kann also, wenn sie eine Verständigung gem. § 57c Abs. 4c KFG erhält, die Zulassung gem. § 44a Abs. 1 KFG vorübergehend aussetzen und den Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln unverzüglich abnehmen, um zu verhindern, dass die Verkehrssicherheit durch die weitere Verwendung des Fahrzeugs gefährdet wird. In der Regel wird sich das Fahrzeug allerdings noch in derselben Werkstatt befinden, die das negative Gutachten ausgestellt hat. Dort wird das Fahrzeug wohl häufig auch repariert werden. Da es somit auch Fälle gibt, in denen trotz Gefahr im Verzug die Verkehrssicherheit nicht gefährdet ist (das Fahrzeug bleibt ja in der Werkstätte bzw. wird glaubhaft gemacht, dass es nicht verwendet wird), wurde § 44a Abs. 1 KFG als „Kann-Bestimmung“ formuliert.
Ob nicht bereits ein positives Gutachten für das Fahrzeug vorliegt, kann durch die Behörde durch Einsicht in die Begutachtungsplakettendatenbank oder z. B. durch die Übermittlung einer Gutachtenkopie per Fax oder E-Mail durch den Zulassungsbesitzer festgestellt werden. Ist für die Behörde nicht ersichtlich, dass ein positives Gutachten vorliegt, wird die Behörde in vielen Fällen erst ein entsprechendes Schreiben an den Zulassungsbesitzer richten, ihn auf die Rechtslage und die Konsequenzen aufmerksam machen und ihm Gelegenheit geben, binnen einer Frist von einigen Tagen ein positives Gutachten vorzulegen.
Jedenfalls liegt es im Ermessen der Behörde, ob und wann die Zulassung ausgesetzt und der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln abgenommen werden.
Kommt die Behörde zu dem Schluss, dass es zur Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit unumgänglich ist, Zulassungsschein und Kennzeichentafeln abzunehmen, wirkt sich das im Falle eines Wechselkennzeichens auch auf die anderen Fahrzeuge mit demselben Kennzeichen aus, die dann ebenfalls nicht mehr verwendet werden können.