Rechtstipp: Kinder / Oldtimer und Sicherheit
Der Oldtimer steht in der Garage und Sie wollen mit der Familie zu einer Ausfahrt aufbrechen. Worauf müssen Sie achten, wenn Sie mit Kindern und Jugendlichen im Oldtimer unterwegs sind?
Grundsätzlich ist nach §106 KFG jeder für sich zum bestimmungsgemäßen Gebrauch eines Sicherheitsgurtes verpflichtet - diese persönliche Verpflichtung trifft den Fahrer und Beifahrer, nach Vollendung des 14. Lebensjahres.
Für Kinder und Minderjährige bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres trifft die Verpflichtung den Fahrzeuglenker dafür zu sorgen, dass diese einen Sicherheitsgurt benützen und bestimmungsgemäß gebrauchen oder auf den Rücksitzen verbleiben. Diese Bestimmung ist wiederum abhängig vom Fahrzeugalter und die mit dem Fahrzeugalter verbundene Gurtenausrüstungsverpflichtung.
Kinder bis zum vollendeten 3. Lebensjahr dürfen in Fahrzeugen ohne Sicherheitsgurten (egal ob Oldtimer oder Neufahrzeug) weder auf den Vorder- noch auf den Rücksitzen befördert werden. Kinder ab dem vollendeten 3. bis zum vollendeten 14. Lebensjahr dürfen in Fahrzeugen ohne Sicherheitsgurt (und ohne Ausrüstungsverpflichtung) nicht auf den Vordersitzen, jedoch auf den vorgesehenen – und hierfür typisierten – Rücksitzen befördert werden. Es besteht daher absoluter Schutz für Kleinkinder bis zum vollendeten 3. Lebensjahr.
Die Ausrüstungsverpflichtung mit Sicherheitsgurten ist in Österreich an das Fahrzeuggenehmigungsdatum geknüpft. Oldtimerfahrzeuge (und Kleinkraftwagen), soweit sie vor dem 01.01.1968 genehmigt worden sind, haben weder auf den vorderen noch auf den hinteren Sitzen eine Ausrüstungsverpflichtung. Für Oldtimerfahrzeuge ab Genehmigungsdatum 01.01.1968 besteht eine Aus- rüstungsverpflichtung für die beiden äußeren vorderen Sitze hinter der Windschutzscheibe (Ausnahme Mittelsitz im Dreisitzer wie Porsche 914 oder Matra Simca) für die hinteren Sitze besteht keine Ausrüstungsverpflichtung; dies gilt bis zum Inkrafttreten der Sicherheitsgurten-Pflicht im Jahre 1984. In einem Oldtimer-PKW Baujahr 1969 können also beispielsweise Kinder und Minderjährige zwischen 3 und 14 Jahren ohne Sicherheitsgurte auf der genehmigten (und typisierten) Anzahl von Rücksitzen befördert werden; nicht aber am Beifahrersitz, es sei denn, dort wurde ein Sicherheitsgurt ordnungsgemäß nachgerüstet.
Sind in einem Fahrzeug Sicherheitsgurte vorhanden, so sind diese in jedem Fall (auch bei Oldtimerfahrzeugen vor dem Genehmigungsjahr 1968) anzulegen; dies ungeachtet, ob es sich dabei um Becken- oder etwa um Dreipunktgurte handelt.
Dabei gilt aber zu berücksichtigen, dass Sicherheitsgurte (Becken- und Dreipunktgurte) für Erwachsene keine Rückhalteeinrichtungen für Kinder darstellen, zumal diese wiederum in besondere Gewichtsklassen eingeteilt und mit besonderen Verschluss-, Verstell- und Befestigungseinrichtungen ausgestattet sein müssen. Dieser Umstand ist im Falle des Nachrüstens eines Oldtimerfahrzeuges mit Sicherheitsgurten unbedingt zu beachten und die Sicherheitseinrichtung nach Maßgabe des Kindesalters und des Körpergewichtes des Kindes auszuwählen.
www.oldtimer-anwalt.at, Mag. Günter Lippitsch
Die Sicherheit beim 'Fahren mit Oldtimern ist an sich ein viel diskutiertes Thema - mit Kindern im Fond aber ganz besonder. Weitere interessante "Rechtstipps" folgen.